Führerausweis auf Probe
Ab wann und für welche Kategorien gilt diese Regelung?
Wer ab dem 1. Dezember 2005 ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellt, erhält den Führerausweis nach bestandener Prüfung auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
Für wen gilt diese Regelung nicht?
Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bereits Inhaber eines unbefristeten Führerausweises der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) sind oder wer nachweisen kann, dass er vor dem 1. Dezember 2005 jemals einen Lernfahrausweis der Kategorien A oder B besass.
Wann wird der unbefristete Führerausweis ausgestellt?
Die Zulassungsbehörde erteilt den unbefristeten Führerausweis nach Ablauf der Probezeit, wenn der obligatorische Weiterausbildungskurs (WAB-Kurs) besucht wurden. Der WAB-Kurs muss innert 12 Monaten nach bestandener Fahrprüfung absolviert werden.
Weitere Informationen zum Führerausweis auf Probe sowie zum obligatorischen WAB-Kurs finden Sie unter www.zvsag.ch.